Kontakt
1. Vorsitzender Jürgen Fischer: 0 21 95 / 40 37 3
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Erika Fischer: 0 21 95 - 85 59
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Kulturgemeinde Önkfeld e.V. - Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kulturgemeinde Önkfeld" und hat seinen Sitz in Radevormwald-Önkfeld. - Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V").
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Bildungsbedürfnisse, die kirchlichen, die kulturellen, die sportlichen und die geselligen Belange der Dorfgemeinschaft Önkfeld zu sichern und zu erfüllen; er widmet sich vornehmlich der Jugend- und Erwachsenenbildung, dem Volkssport und der Pflege bodenständiger Kultur im ländlichen Bereich.
(2) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Zur Erfüllung seiner Aufgaben strebt er die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen an, mit denen gemeinsame Aufgabenbereiche be- bzw. entstehen.
(4) Zur Erreichung seines Zweckes bildet der Vereins Abteilungen, die im Rahmen seiner Gemeinschaftsaufgabe jeweils besondere Aktivitäten entfalten; der Verein kann regionalen und überregionalen Vereinigungen beitreten, soweit das für die jeweilige Arbeit förderlich ist. Über den Betritt entscheidet der Vorstand. - Der Vereinszweck soll vor allem durch die Bildung folgender Abteilungen erreicht werden:
a. Spiel- und Sportgemeinschaft für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
b. Vortrags-, Film- und Diskussionsveranstaltungen mit allgemein und politisch bildenden Themen;
c. Arbeitsgemeinschaften und Kurse zur persönlichen Aus- und Fortbildung;
d. Neigungs- und Interessengruppen, z.B. der Jugend- und Heimatpflege;
e. Maßnahmen innerhalb der Kinder- und Jugenderholung und der internationalen Jugendbegegnungen.
(5) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den heranwachsenden und erwachsenen Menschen im Einzugsgebiet seines Wirkens Beistand zu leisten und Hilfen zu bieten, um sich aktiv am geistig-kulturellen und politisch-sozialen Geschehen der Gegenwart beteiligen bzw. dazu heranreifen zu können und einen eigenen Standort zu finden in einer sich wandelnden Welt.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder gut Beleumundete werden, der die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt; auch juristische Personen, kirchliche und andere Institutionen; sie unterliegen der Beitragspflicht.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, kirchliche und andere Institutionen; sie unterliegen der Beitragspflicht.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen, sowie die Anlagen und Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung oder sonstiger Anordnungen der dafür Verantwortlichen.
(4) Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, an seiner Erhaltung und Pflege tatkräftig mitzuwirken;
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod;
b. durch Austritt;
c. durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
a. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist;
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
d. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich den erhobenen Vorwürfen zu äußern. - Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Monatsbeitrags für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist auch dann zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. der Beirat;
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden;
b. seinem Vertreter;
c. dem geschäftsführenden Leiter;
d. dem Kassierer;
e. dem Jugendleiter;
f. zwei bis vier Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende, der geschäftsführende Leiter und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 100 Euro belasten, sind der Vorsitzende und der Kassierer, ohne vorherige Vorstandsgenehmigung, befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 100 Euro belasten, bedarf die Zustimmung des Vorstandes. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(6) Der geschäftsführende Leiter versieht zugleich das Amt eines Schriftführers.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem bzw. zwei Jahren gewählt; nach dem ersten Jahr müssen der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und die eine Hälfte der Beisitzer neu gewählt, nach dem zweiten Jahr der 1 Vorsitzende, der geschäftsführende Leiter und die andere Hälfte der Beisitzer. Alle Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis die neue Mitglieder ordnungsgemäß gewählt sind. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Der amtierende Vorstand besitzt für die Wahl der neuen Vorstandmitglieder ein Vorschlagsrecht. Der Jugendleiter wird von den Jugendabteilungen des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung lediglich ich seinem Amt bestätigt.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Abstimmungspunkt als abgelehnt.

§ 9 Der Beirat
Zur Erfüllung und Sicherung der Aufgaben des Vereins beruft der Vorstand einen Beirat, der in der Regel aus 10 Personen bestehen soll. Dem Beirat gehören Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben an, die durch ihre Erfahrung und ihren Einfluss die Ziele des Vereins fördern und gewährleisten können. Bei besonderen Anlässen berät der Beirat den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Der Beirat ist weiterhin für die ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig; für die Einberufung, Sitzungsleitung und Beschlussfassung gilt dann § 8 Abs. 8 entsprechend.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen worden ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung des Jugendleiters;
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 1 Jahr; die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes; die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer; die Erteilung der Entlastung;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. - Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. - Eine Vertretung in der Stimmvergabe ist unzulässig.
(3) Die Wahl der Vorstandmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim.
(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. - Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Haus- und Grundbesitz des Vereins soll zunächst für die Dauer von 30 Jahren für den in der Satzung niedergelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
(3) Das Restvermögen - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - fällt an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Radevormwald, die es, unter Beachtung des § 15 Abs. 3, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Radevormwald, 2. März 1968

Eintragung des Vereins in das Vereinsregister unter VR 436.

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